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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 06.06.2018 |
| Aktenzeichen: | I R 36/16 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren.
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1; FGO § 56

