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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.04.2018 |
| Aktenzeichen: | III R 25/16 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.06.2016 |
| Aktenzeichen: | 13 K 1014/13 |
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Schlagzeile: |
Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reiseinformations- und -vertriebssystemen
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Schlagworte: |
Computer, Dienstleistung, Gewerbesteuer, Handelsmakler, Handelsvertreter, Hinzurechnung, Internet-Plattform, Plattform, Provision, Rechteübertragung, Reisebüro, Reiseveranstalter, Software, Vermittlung
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Wird eine Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe "Rechteübertragung" und "Softwarenutzung" enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein.
Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1

