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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 18.04.2018 |
| Aktenzeichen: | I R 2/16 |
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Vorinstanz: |
FG Bremen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.11.2015 |
| Aktenzeichen: | 1 K 91/13 (5) |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außensteuergesetz, Einkünfteerzielungsabsicht, Grundsatz der Individualbesteuerung, Individualbesteuerung, Liebhaberei, Rechtsnachfolger, Überschussprognose
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung hat sich die Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle (hier: Kapitalanlage) regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu orientieren. Nur ausnahmsweise kann auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt werden.
2. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor, wenn bereits bei Eingehung des Investments geplant ist, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf einen im niedrig besteuerten Ausland ansässigen Rechtsnachfolger zu übertragen.
AStG § 15 Abs. 1 Satz 1

