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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.06.2015 |
| Aktenzeichen: | 2 K 158/14 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ablaufhemmung, Außenprüfung, Festsetzungsfrist, Genussschein, Halbeinkünfteverfahren, Kapitaleinkünfte, Privates Veräußerungsgeschäft, Verlust
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Wichtig für: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Das Halbeinkünfteverfahren ist für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von ausländischen Genussscheinen in 2001 wegen Verstoßes gegen Art. 56 EG (= Art. 63 AEUV) nicht anwendbar.
Eine Außenprüfung wird nicht im Sinne von § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen mit der Folge, dass keine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist eintritt, wenn schon erste verwertbare Ergebnisse vorliegen.
Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 34/15.
Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 34/15.

