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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.11.2014 |
| Aktenzeichen: | I R 37/13 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.04.2013 |
| Aktenzeichen: | 1 K 1741/10 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betriebliche Altersversorgung, Gruppenkasse, Gruppenunterstützungskasse, kassenorientierte Betrachtung, Körperschaftsteuer, Lücke, Überdotierung, Unterstützungskasse, Vermögensbindung
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Wichtig für: |
Arbeitgeber
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Kurzkommentar2: |
Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung).
Normen:
KStG 1999/2002 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und e, § 6 Abs. 5 und 6
Hinweis:
Der BFH geht auch auf folgende Frage ein:
Voraussetzung für die Begründung der Lückenhaftigkeit einer Rechtsnorm

