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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.10.2014 |
| Aktenzeichen: | X R 15/13 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.06.2012 |
| Aktenzeichen: | 4 K 953/10 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abschreibung, Bescheinigung, Bindungswirkung, Entwicklungsbereich, Gebäudeabschreibung, Grundlagenbescheid, Herstellungskosten, Instandsetzung, Modernisierung, Sanierungsgebiet, Sanierungsobjekt
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Wichtig für: |
Vermieter
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Kurzkommentar2: |
1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden (Änderung der Senatsrechtsprechung).
2. Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i.S. des § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss.
3. Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.
EStG § 7h, § 10f
AO § 171 Abs. 10

