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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.10.1996 |
| Aktenzeichen: | IX R 47/92 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Baudenkmal, Bescheinigung, Bindungswirkung, Denkmaleigenschaft
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Die Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 EStDV beschränkt sich auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie darauf, ob die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Über das Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 82i Abs. 1 EStDV haben die Finanzbehörden in eigener Kompetenz zu entscheiden.

