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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.04.2009 |
| Aktenzeichen: | IX R 39/08 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.03.2008 |
| Aktenzeichen: | 6 K 4293/06 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Gebäude, Gebäudeteil, gewerbliche Zwecke, Grundstück, Liebhaberei, Vermietung, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Vermieter
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Kurzkommentar2: |
1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile.
2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.
Hinweis: Wichtig ist die Klarstellung des BFH, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auch dann grundsätzlich und typisierend die Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen ist, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.

