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Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.05.2008 |
| Aktenzeichen: | 3 K 27/08 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Erstzulassung, Filter, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Partikelfilter, partikelreduzierte Personenkraftwagen, Rußpartikelfilter, Steuerbefreiung
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Wichtig für: |
Autofahrer
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Kurzkommentar2: |
Eine nachträgliche technische Verbesserung im Sinne von § 3 c Abs. 1 Satz 1 KraftStG liegt nur vor, wenn der Pkw nach seiner Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 34/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Nachträgliche Ausrüstung eines Kfz mit Rußpartikelfilter - Steuerbefreiung?
Ist eine Steuerbefreiung für vor der Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstete Fahrzeuge möglich?
Ist unter der gesetzlichen Einschränkung "nachträglich" im § 3c KraftStG zwingend ein Zeitpunkt nach der Erstzulassung des Kfz zu verstehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KraftStG § 3c Abs 1 S 1
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Entscheidung vom 29.5.2008 (3 K 27/08)
Siehe auch:
BFH-Az: II R 17/08 (Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, Az: 2 K 1527/07)
BFH-Az: II R 15/08 (Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Az: 3 K 167/07)

