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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.08.2007 |
| Aktenzeichen: | II R 44/05 |
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Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.07.2003 |
| Aktenzeichen: | 3 K 2317/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Berichtigung, Bescheid, Einheitliches Vertragswerk, Grunderwerbsteuer, Nichtigkeit, Offenbare Unrichtigkeit
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.
Schlagworte des BFH:
- Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid
- Fehlender Grund bei Vorläufigkeitsvermerk
- Kein Einfluss der Umdeutung auf die Wahrung der Festsetzungsfrist

