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Quelle: |
Finanzgericht Münster |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.10.2006 |
| Aktenzeichen: | 6 K 1734/05 Kg |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V., freiwillige Dienste, Freiwilliges soziales Jahr, Friedensdienste, Kindergeld, Sozialarbeit
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Wichtig für: |
Familien
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Kurzkommentar2: |
Hintergrund: Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren werden nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d steuerlich berücksichtigt, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilli-gendienste im Ausland leisten.
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 18.03.2009, Aktenzeichen III R 33/07 (unbegründet).
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 33/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2007):
Ist § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG im Wege der Analogie dahingehend auszulegen, dass freiwillige Dienste die den formalen Anforderungen, insbesondere des § 14b ZDG entsprechen, ebenfalls kindergeldfähig sind (hier: Tochter im Ausland mit " Aktion Sühnezeichen Friedensdienste e.V.")?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d; GG Art 3 Abs 2; ErsDiG § 14b
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.10.2006 (6 K 1734/05 Kg)

