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Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 01.03.2007 |
| Aktenzeichen: | 2 Ss-OWi 524/06 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bußgeldverfahren, Gehör, Rechtliches Gehör, Rechtsbeschwerde, Zulassung
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
1. Im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsbeschwerdegericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33 a StPO, sondern nach § 356 a StPO.
2. Im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist eine Übersendung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht an den Betroffenen vor der Entscheidung regelmäßig nicht geboten.

