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Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.02.2007 |
| Aktenzeichen: | 3 K 1435/03 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
erhöhtes Unfallruhegehal, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Unfallruhegehalt, Versorgungsbezug
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Wichtig für: |
Beamte
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 25/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2007):
Enthält das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG (Ruhegehaltssatz stets 80 Prozent, ohne Berücksichtigung der tatsächlich absolvierten Dienstzeit) bei Unfällen, die sich bei einer lebensgefährdenden Verwendung von Beamten ereignen, Elemente des Unfallausgleichs (Schadensersatz), die nicht "auf Grund der Dienstzeit" gewährt werden, sodass die Voraussetzung des § 3 Nr. 6 EStG für die Steuerfreiheit insoweit erfüllt ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 6; EStG § 19 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst a; BeamtVG § 37
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 13.2.2007 (3 K 1435/03)

