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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.02.2007 |
| Aktenzeichen: | V R 41/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.05.2004 |
| Aktenzeichen: | 15 K 1590/03 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abholfall, Ausfuhrlieferung, Bestimmungsort, Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis, Ort, Sollvorschrift, Steuerfreiheit, Tatsachenwürdigung, Umsatzsteuer
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 "soll" die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
§ 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege - z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers - erbracht werden kann.
Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1999) ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht.

