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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 09.02.2007 |
| Aktenzeichen: | 11 K 736/05 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Fahrtkosten, PkW, Umbau
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Wichtig für: |
Behinderte
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Kurzkommentar2: |
Ist ein Behinderter wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen, ist ein Kilometersatz ausnahmsweise auch dann als angemessen anzusehen, wenn er den Kilometerpauschbetrag übersteigt.
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Also nicht nur die Kosten für unvermeidbare Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten. Angemessen sind nach der BFH-Rechtsprechung nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge.

