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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.11.2006 |
| Aktenzeichen: | 9 K 380/03 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Fremdenzimmer, Leerstand, Liebhaberei, Messezimmer, Vermietung, Zimmer, Zimmervermietung
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Wichtig für: |
Vermieter
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 11/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.7.2007):
Aufwendungen für ein im Souterrain des eigengenutzten - eine Wohnfläche von ca. 190 qm umfassenden - Einfamilienhauses befindliches Zimmer, welches auf Grund der mit Messezimmervermittlungsagenturen abgeschlossenen Vermittlungsverträge zur Vermietung an Messebesucher bereitgehalten worden ist, auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abziehbar, wenn dieses zu keinem Zeitpunkt vermietet war?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 4 Abs 4; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 1.11.2006 (9 K 380/03)

