|
Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.02.2004 |
| Aktenzeichen: | 9 U 161/03 |
|
Schlagzeile: |
mittelbare Rechtsgutverletzung
|
Schlagworte: |
|
Wichtig für: |
|
Kurzkommentar2: |
Der berechtigte Nutzer eines von einem Dritten gemieteten Mietwagens kann im Falle einer grob fahrlässig ermöglichten anderweitigen Entwendung des Fahrzeugs (hier: Hängenlassen einer Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in einer Gaststätte zur Karnevalszeit) wegen einer mittelbaren Rechtgutverletzung schadensersatzpflichtig sein.

