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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2006
Aktenzeichen: X R 39/05

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2005
Aktenzeichen: 15 K 4546/03 E

Schlagzeile:

Schlagworte:

Einspruch, Rentenversicherung, Ruhen des Verfahrens, Sonderausgabe, Werbungskosten, Zwangsruhe

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar2:

Ein gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kraft Gesetzes ruhendes Einspruchsverfahren kann nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortgesetzt werden. Eine solche Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese muss daher ihre Ermessenserwägungen offenlegen.


Der BFH hat zu der Entscheidung folgende Schlagworte mitgeteilt:
- Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung der Finanzbehörde
- Voraussetzung der sog. gesetzlichen Zwangsruhe
- keine Teileinspruchsentscheidungen
- Ergänzung einer Ermessensentscheidung
- Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs eines Ruhens des Verfahrens.


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