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Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 23.10.2006 |
| Aktenzeichen: | 17 W 101/06 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Anfechtbarkeit, Gewaltanwendung, Vorführungsanordnung
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Eine Untersuchungs und Vorführungsanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann anfechtbar, wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird.

