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Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 17.08.2006 |
| Aktenzeichen: | 14 W 50/06 |
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Schlagzeile: |
wiederholte Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Die wiederholte Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn seit der Vorentscheidung keine Änderungen in den tatsächlichen oder wirtschaftlichen Umständen eingetreten sind

