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Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 23.08.2006 |
| Aktenzeichen: | 22 W 57/06 |
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Schlagzeile: |
Abschiebungshaft, Verhindern der Mitwirkung
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Gibt der von Abschiebungshaft Betroffene sein die Abschiebung verhinderndes Verhalten im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf, kann die Haft von diesem Zeitpunkt an jedenfalls nicht über sechs Monate hinaus aufrechterhalten werden, sofern das entsprechende Verhinderungsverhalten für ein Fehlschlagen der Abschiebung nicht mehr ursächlich ist.

