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Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 12.07.2006 |
| Aktenzeichen: | 3 U 18/06 |
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Auch dann, wenn der Gläubiger bereits über einen (nicht der Rechtskraft fähigen) Vollstreckungstitel verfügt (hier: notarielles Schuldanerkenntnis), kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Leistungsklage bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist.

