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Quelle: |
Oberlandesgericht Celle |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.01.2006 |
| Aktenzeichen: | 14 U 169/05 |
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Kurzkommentar2: |
1. Bei der Abwägung nach § 17 StVG können nur bewiesene Tatsachen
berücksichtigt werden, aber nicht bloße Annahmen und Vermutungen.
2. Lässt sich nicht aufklären, wer bei Rot auf die Kreuzung gefahren ist, ist
eine Schadensteilung (50 : 50) gerechtfertigt.

