|
Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.10.2005 |
| Aktenzeichen: | 13 K 1078/03 |
|
Schlagzeile: |
Geldleistungen, die der Wiedergutmachung eines Schadens dienen, als Werbungskosten
|
Schlagworte: |
Auflagen, Bewährungsauflage, Geldleistung, Nicht abzugsfähige Ausgaben, Werbungskosten
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 37/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
Ist die Geldleistung aufgrund einer Bewährungsauflage bzw. Auflage gem. § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB des im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit wegen Betrugs zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilten Klägers ausschließlich beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, weil die Geldleistung keinen strafähnlichen Charakter, sondern ausweislich des Gerichtsbeschlusses zur Erfüllung der "Bewährungsauflage" der Wiedergutmachung des Schadens gedient hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 2; EStG § 12 Nr 4; EStR H 120; StGB § 56b Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 18.10.2005 (13 K 1078/03)

