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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.02.2006 |
| Aktenzeichen: | IX R 79/01 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.08.2001 |
| Aktenzeichen: | 4 K 1267/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aufrechnung, Berufliche Veranlassung, Ehegatten, Fahrzeitersparnis, Umzugskosten, Werbungskosten
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Bei der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen für die Lebensführung oder deshalb
nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig
arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen, sind die Fahrzeitveränderungen der Ehegatten nicht zu saldieren.

