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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.03.1983 |
| Aktenzeichen: | I R 182/82 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Die Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts muß bei der Entscheidung über den Einspruch eines Steuerpflichtigen grundsätzlich alle Tatsachen verwerten, die der Veranlagungsdienststelle bekannt sind. Geschieht dies nicht, weil erforder-lich gewesene Rückfragen unterblieben sind, so können die in der Einspruchs-entscheidung nicht berücksichtigten Tatsachen nach Ablauf des Rechtsbe-helfsverfahrens nicht mehr Gegenstand eines Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sein.

