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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2004
Aktenzeichen: 14 K 3586/02

Schlagzeile:

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Einmalbetrag, Kapitalabfindung, Scheidung, Unterhalt, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar2:



Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 57/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund notariellen Vertrages anlässlich der Ehescheidung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als typischer Unterhalt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; BGB § 1585 Abs 2; EheG § 62; EStG § 33a


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