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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.11.2004 |
| Aktenzeichen: | 14 K 3586/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Einmalbetrag, Kapitalabfindung, Scheidung, Unterhalt, Zwangsläufigkeit
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 57/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund notariellen Vertrages anlässlich der Ehescheidung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als typischer Unterhalt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; BGB § 1585 Abs 2; EheG § 62; EStG § 33a

