| Quelle: | Bundesministerium der Finanzen | 
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben | 
| Datum: | 28.11.2005 | 
| Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7410 - 58/05 | 
| Schlagzeile: | 
| Schlagworte: | 
Durchschnittssatzbesteuerung, Hofladen, Land- und Forstwirt, Umsatzsteuer
| Wichtig für: | 
Land- und Forstwirte
| Kurzkommentar2: | 
Das BMF-Schreiben äußert sich zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf den Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte in einem sog. Hofladen und regelt die Anwendung des BFH-Urteil vom 6. Dezember 2001 (Az:  V R 43/00). Die Grundsätze des Urteils sind nach dem BMF-Schreiben auf nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Hintergrund: Die Umsätze aus der Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wenn der Bruttoeinkaufswert dieser Produkte im vorangegangenen Kalenderjahr 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.

