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Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.02.2004 |
| Aktenzeichen: | 3 K 2834/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Heilbehandlung, Heilberuf, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer
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Wichtig für: |
Freiberufler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen V R 54/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist es für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG (Heilberufe) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Physikalische Praxis) notwendig, daß zumindest ein Gesellschafter die nach dieser Vorschrift erforderliche Qualifikation aufweist, oder reicht es aus, wenn nur ein Angestellter (Krankengymnast) der GbR über diese Qualifikation verfügt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 4 Nr 14

