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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2004
Aktenzeichen: 7 K 5035/00 L

Schlagzeile:

Schlagworte:

Haftung, Insolvenz, Lohnsteuer, Sportverein, Vorstand

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar2:



Siehe auch Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 23.6.2004 (7 K 5031/00 L), anhängig beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 48/05.


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen VII R 47/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Haftet ein ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstand nach den gleichen Grundsätzen wie ein bezahlter hauptamtlicher Vertreter einer Kapitalgesellschaft? Wirkt die Abführung von Lohnsteuern in der Insolvenz des Steuerschuldners gläubigerschädigend? Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters nach §§ 129 ff. InsO? Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerschaden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 69; AO § 34 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; InsO § 130; InsO § 131; InsO § 142


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