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Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.09.2004 |
| Aktenzeichen: | 6 K 2287/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bekanntgabe, Jahresfrist, Klage, Rechtsbehelfsbelehrung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 18/05 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Rechtzeitige oder verspätete Klageerhebung: Lief im Streitfall die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde, dass als Tag der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (mit einfachem Brief) der nächstfolgende Werktag gilt, wenn das Ende der Dreitagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung)?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
FGO § 47 Abs 1; FGO § 55 Abs 2; AO § 122 Abs 2 Nr 1; AO § 108 Abs 3
Aktuelle Ergänzung: Das Revisionsverfahren ist erledigt durch Urteil vom 07.03.2006, Aktenzeichen X R 18/05 (unbegründet). Die Leitsätze des BFH-Urteils lauten:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO 1977 für die Ermittlung des Tages der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) nicht erforderlich.

