Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 20.09.2005 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 0181 - 9/05 |
Schlagzeile: |
Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit (Gemeinnützigkeitsrecht)
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine Körperschaft ist nur dann gemeinnützig, wenn sie die Allgemeinheit fördert (§ 52 Abs. 1 AO). In dem Beschluss vom 14. Juli 2004 (Aktenzeichen I R 17/03) hat der BFH hierzu die Auffassung vertreten, dass auch die Bewohner oder Angehörigen eines ausländischen Staates oder einer Stadt im Ausland Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift sein können. Zur Begründung hat er unter Hinweis auf die als gemeinnütziger Zweck anerkannte Förderung der Entwicklungshilfe ausgeführt, eine Körperschaft könne auch dann die Allgemeinheit fördern, wenn ihre Fördermaßnahmen nicht den Bewohnern oder Staatsangehörigen Deutschlands zugute kommen. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung dieses BFH-Beschlusses.