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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.06.2005 |
| Aktenzeichen: | 9 K 1041/03 |
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Schlagzeile: |
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbschaftsteuerrechtlich nicht Ehegatten gleichzustellen
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Schlagworte: |
Ehegatten, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Gleichheitsgrundsatz, Lebenspartner, Steuerklasse, Steuersatz
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Wichtig für: |
Lebenspartner
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Kurzkommentar2: |
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbschaftsteuerrechtlich nicht Ehegatten gleichzustellen, auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder analogen Anwendung.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbschaftsteuerrechtlich nicht Ehegatten gleichzustellen, auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung oder analogen Anwendung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen II R 43/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Sind Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbschaftsteuerrechtlich hinsichtlich der Steuerklasse, der Freibeträge und des Steuersatzes einem Ehegatten gleichzustellen? Verstößt die Ungleichbehandlung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 15 Abs 1; ErbStG § 16 Abs 1; ErbStG § 17 Abs 1; LPartG § 1; GG Art 3 Abs 1

