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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.12.1994 |
| Aktenzeichen: | X R 215/93 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ausbildungs-Dienstverhältnis, Bindungsfrist, Rückzahlungsklausel
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Vereinbarungen über die Übernahme von Ausbildungskosten können grundsätzlich auch zwischen Eltern und Kindern getroffen werden. Die Anerkennung von Ausbildungs-Dienstverhältnissen setzt die Verpflichtung des Kindes voraus, für eine gewisse Zeit nach Ende der Fortbildung im Betrieb zu bleiben. Zudem muss für den Fall, dass die Bindungsfristen nicht eingehalten werden, eine – vollständige oder teilweise – Rückzahlung der Fortbildungskosten vereinbart werden.
Eine allgemeine Formulierung dahingehend, dass der Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die Arbeit nicht antritt, ist nach Ansicht der BFH-Richter nicht ausreichend.
Hinweis: Siehe zur Umsatzsteuer das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.09.1995, Aktenzeichen V R 3/95.
Hinweis: Siehe zur Umsatzsteuer das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.09.1995, Aktenzeichen V R 3/95.

