|
Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.06.2005 |
| Aktenzeichen: | 9 K 4417/04 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Betriebseröffnung, Betriebserweiterung, wesentliche Betriebsgrundlage
|
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
|
Kurzkommentar2: |
Bei einem neu gegründeten Betrieb darf eine Ansparrücklage für die Anschaffung von wesentlichen Betriebsgrundlagen nur gebildet werden, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklagen gebildet werden sollen, verbindlich bestellt worden sind. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

