|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.04.2005 |
| Aktenzeichen: | I R 86/04 |
|
Vorinstanz: |
FG Berlin |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.06.2004 |
| Aktenzeichen: | 7 K 7147/02 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Betriebsausgabe, Reisekosten, Verdeckte Gewinnausschüttung
|
Wichtig für: |
|
Kurzkommentar2: |
Trägt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mit veranlasst ist. Eine schädliche private Mitveranlassung liegt regelmäßig vor, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde.

