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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.04.2005 |
| Aktenzeichen: | IV R 17/04 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.04.2002 |
| Aktenzeichen: | I 174/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Gewerblicher Grundstückshandel, Mietvertrag
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Wichtig für: |
Vermieter
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Kurzkommentar2: |
1. Die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks ist regelmäßig nicht mehr dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Tritt jedoch zwischen der Beauftragung der Bauhandwerker und dem Beginn der Bauarbeiten ein Ereignis ein, das die ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht vereitelt und den Verkauf des Grundbesitzes notwendig macht, so spricht das dafür, dass die Bebauung trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht veranlasst ist.
2. Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein.

