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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.03.2005 |
| Aktenzeichen: | II R 11/02 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.12.2001 |
| Aktenzeichen: | 3 K 8565/97 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betriebsveräußerung, Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Verbleiben, Vorweggenommene Erbfolge
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Die Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer Kommanditgesellschaft im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb erfüllt den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung und führt zu einer Minderung des Freibetrages nach Satz 1 der Vorschrift beim Übertragenden in Höhe des Anteils, mit dem der Steuerwert der Kommanditbeteiligung nach der für gemischte Schenkungen geltenden Formel auf den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs entfällt.

