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Quelle: |
Finanzgericht Münster |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.04.2005 |
| Aktenzeichen: | 1 K 7062/01 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Heilbehandlung, In-vitro-Fertilisation, Krankheitskosten, Künstliche Befruchtung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 47/05 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Partnern – heterologe In-vitro-Fertilisation – als außergewöhnliche Belastung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33
Das Verfahren III R 47/05 ist bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 5/03 ausgesetzt.
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren mit Urteil vom 10. Mai 2007 (Aktenzeichen III R 47/05) entschieden. Der Leitsatz lautet:
Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung).

