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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.04.2005 |
| Aktenzeichen: | 10 K 2476/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Auto, Car-Sharing, ermäßigter Steuersatz, Umsatzsteuer, Verein
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Wichtig für: |
Vereine
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof sind unter dem Aktenzeichen V R 33/05 folgende Rechtsfragen anhängig:
Unterliegen Umsätze, die ein Car-Sharingverein durch die Überlassung von vereinseigenen Fahrzeugen an seine Mitglieder erzielt, dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für Leistungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a

