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Quelle: |
Europäischer Gerichtshof (EuGH) |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.06.2003 |
| Aktenzeichen: | C-269/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Umsatzsteuer, Vorsteuer
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Käufer und Bauherren, die ein Eigenheim sowohl privat als auch – zu mehr als 10 Prozent – gewerblich oder freiberuflich nutzen, können die Umsatzsteuer für die Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes voll als Vorsteuer abziehen, wenn sie das Gebäude voll dem Unternehmensvermögen zuordnen.
Wichtig: Für die Nutzung der Privaträume ist Umsatzsteuer zu zahlen. Die Höhe hängt von der Abschreibung der Herstellungskosten für die Privaträume ab. Dennoch eröffnen sich Steuerspar-Möglichkeiten. Das gilt vor allem dann, wenn nach das gemischt genutzte Eigenheim nach zehn Jahren wieder verkauft, vermietet oder voll ins Privatvermögen übernommen wird.

