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Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
| Datum: | 09.05.2005 |
| Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2000 92/05 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
Rentner
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Kurzkommentar2: |
Rentenbezugsmitteilungen sind der zentralen Stelle (§ 81 EStG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu übersenden (§ 22a Abs. 1 Satz 2 EStG). Wenn dies für den Mitteilungspflichtigen eine unbillige Härte mit sich bringen würde, kann die zentrale Stelle auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen (§ 22a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das Bundesfinanzministerium das Vordruckmuster für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle nach § 22a Abs. 1 Satz 4 EStG bekannt.
Hinweis: Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Bescheinigungen können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

