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Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.02.2005 |
| Aktenzeichen: | 9 K 1119/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ausbildung, Berufsausbildung, Kindergeld, Volljährigkeit
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Wichtig für: |
Familien
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Kurzkommentar2: |
Kindergeld für ein Kind, wenn es im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und sich während des ganzen Jahres in Ausbildung befindet: Kürzung des Jahresgrenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes und Ermittlung der Werbungskosten des Kindes für den Zeitraum nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

