|
Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.11.2004 |
| Aktenzeichen: | IV 284/2003 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Anrechnung, Ausgleichsforderung, Erbschaftsteuer, Freigebige Zuwendung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Vorausempfang
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 28/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 21.8.2006):
1. Stellen überhöhte Gehaltszahlungen an den Ehegatten eines Mitgesellschafters, die als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt werden, freigebige Zuwendungen dar?
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Anrechnung von Vorausempfängen nach § 1380 BGB anzuerkennen ist mit der Folge, dass die Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt?
3. Mangelnde Sachaufklärung und sonstige Verfahrensmängel seitens des FG?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1; ErbStG § 29 Abs 1 Nr 3; BGB § 1380; FGO § 76
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 18.11.2004 (IV 284/2003)

