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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 04.11.2004 |
| Aktenzeichen: | III R 61/03 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.08.2003 |
| Aktenzeichen: | 3 K 2362/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bauantrag, Eigenheimzulage, Herstellungsbeginn, Nachtrag
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Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
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Kurzkommentar2: |
Für die Gewährung der Eigenheimzulage anstelle des alten Förderung nach Paragraf 10e EStG bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte ist auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegt.
Hinweis: Die baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für das Zulagenverfahren zwar nicht rechtsverbindlich. Ihr kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu.

