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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.09.2004 |
| Aktenzeichen: | III R 40/03 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.02.2003 |
| Aktenzeichen: | 10 K 8005/00 EZ |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Haushaltszugehörigkeit, Kinderzulage
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Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Familien
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Kurzkommentar2: |
Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein.

