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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Senatsurteil |
| Datum: | 08.12.2004 |
| Aktenzeichen: | 14 K 3823/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Mindestbesteuerung, Verlust, Verlustabzug, Verlustrücktrag
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 53/05 (Abgabe; altes Aktenzeichen: XI R 3/05) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist beim Verlustrücktrag eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes auf den Veranlagungszeitraum 1998 die Verrechnungsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG zu beachten; ist für die Ermittlung des Verlustrücktrags die Anweisung in R 115 Abs. 6 EStR 1999 zutreffend?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 10d Abs 1 S 3; EStG § 2 Abs 3; EStG § 52 Abs 1; EStR R 115 Abs 6; StEntlG 1999/2000/2002
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 8.12.2004 (14 K 3823/02)
Hinweis: Das Verfahren ist bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 59/06 ausgesetzt (Beschluss vom 21. Februar 2007).

