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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.11.2004 |
| Aktenzeichen: | XI R 64/03 |
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Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 09.09.2003 |
| Aktenzeichen: | 5 K 175/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abfindung, Auflösung, Verschulden
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Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen veranlasst, der sie betreibt. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst hat. Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, haben daher grundsätzlich Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Abfindungen.

