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Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.06.2003 |
| Aktenzeichen: | 18 K 6417/01 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Regelmäßige Arbeitsstätte, Reisekosten, Soldat, Verpflegungsmehraufwand
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Soldaten
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 12/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Sind bei vorübergehenden Einsätzen eines Soldaten auf einem Schnellboot der Bundesmarine Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen, weil die für diese Einsätze erforderlichen Vor- und Nacharbeiten in der Kaserne bzw. im Heimathafen erbracht wurden und somit diese Orte als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sind, so dass für die Dienstreisefiktion jede Fahrt für sich zu betrachten ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 4 Abs 5 Nr 5; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 5

