|
Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.12.2003 |
| Aktenzeichen: | 3 K 914/01 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Auflösung, Existenzgründung, Rücklage
|
Wichtig für: |
|
Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 19/04 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Wurde der laufende Gewinn des Streitjahres 1998 zu Recht um eine im Jahr 1996 gebildete Rücklage nach § 7g EStG erhöht oder hat die Auflösung und Verzinsung der Rücklage erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen, weil die persönlichen Voraussetzungen eines Existenzgründers vorliegen und § 7g Abs. 7 in der ab 1997 geltenden Fassung auch auf vor dem 1.1.1997 gebildete Rücklagen anzuwenden ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 7; EStG § 7g Abs 3; EStG § 52 Abs 11
Aktuelle Ergänzung: Das BFH-Verfahren ist erledigt durch Urteil vom 16.11.2005, Az.: X R 19/04 (unbegründet). Die Entscheidung ist vom BFH nicht veröffentlicht worden.

